Erzeugernummer (neue Verordnung seit 01.04.2010)
Information zur Vergabe von Erzeugernummern als
- Kleinmengenerzeuger oder
- Erzeuger, die ihre Abfälle in die Sammelentsorgung geben
Sollte bei Ihnen als Erzeuger weniger als 2.000 kg gefährliche Abfälle im Jahr anfallen, gelten Sie als Kleinmengenerzeuger und benötigen somit keine Erzeugernummer zur Eintragung im Übernahmeschein.
Sollten Sie als Erzeuger gefährliche Abfälle mit einer Jahresmenge von 2 bis 20 Tonnen bzw. gefährliche Abfälle nach Anlage 2a NachwV einer Sammelentsorgung zuführen, ist im Übernahmeschein eine Erzeugernummer einzutragen. Sofern Ihnen aber noch keine amtliche Erzeugernummer zugeteilt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Erzeugerbehörde; das ist in jedem Bundesland anders geregelt.
| Niedersachen | -> die Gewerbeaufsichtsämter |
| Rheinland-Pfalz | -> SAM |
| Baden-Württemberg | -> SAA |
| Hessen | -> das jeweilige Regierungspräsidium |
| Bayern | -> die Landratsämter |
| Nordrhein-Westfalen | -> die Bezirksregierungen |
| Thüringen | -> das Thüringer Landesverwaltungsamt |
| Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Fehlen der Erzeugernummer ab 01.04.2010 bußgeldbewehrt ist. |




PDF Adressem der Knotenstellen der Länder - 93,80 kB