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AGBs


Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Calpam Mineralöl-Gesellschaft mbH

 

A: gegenüber Verbrauchern

Mängelhaftung

a. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Calpam (nachstehend Verkäuferin genannt) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach Wahl des Käufers zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Als Mangel der Sache gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Sollte eine Art oder sollten beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die Verkäuferin berechtigt, diese zu verweigern.

b. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollte die Verkäuferin nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlschlagen oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.

c. Weitere Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbe­sondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder falls der Verkäuferin oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vor­satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Über­nahme einer Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Ge­genstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.

Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden be­grenzt.

Die Haftungsbeschränkung gilt ebensowenig bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungs­gesetz. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsver­schärfung oderÜbernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als abgege­ben, wenn die Be­grif­fe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt wurden.

d. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Sachmängelhaftungsverjährungsfristen. Bei ge­brauchten Sachen beträgt die Verjährungs­frist jedoch ein Jahr.

 

B: gegenüber Unternehmen

1. Allgemeines

a) Für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüs­sen von Calpam (nachstehend Verkäuferin genannt) gelten aus­schließlich folgende Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, gelten die jeweils gültigen gesetz­lichen Bestimmungen.

b) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelver­traglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun­gen.

c) Unsere Angebote sind freibleibend.

d) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

2. Qualität / Mengen

a) Die Verkäuferin schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Kaufvertrag, in der Verkaufsbestätigung oder im Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analy­seangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangabe der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind.

b) Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

c) Bei Lieferung im Tankwagen oder ab Tanklager ist die Menge umgerechnet auf Basis 15°C maßgebend, die durch die geeichte Messvorrichtung der Verkäuferin gemessen und angezeigt wird. Diese Angabe ist bindend für den Käufer. Anderweitige Mengen­feststellungen, insbesondere mit nicht geeichten Messvorrichtungen, werden ausdrück­lich nicht anerkannt.

3. Preise

a) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag – für die gelieferte und abgenommene Menge – bei der Verkäuferin allgemein gültigen Preis.

b) Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen.

c) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate oder handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und werden die bis zum Liefertag auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten (Maut) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Dies gilt auch bei einer Festpreisvereinbarung. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Kaufpreis nur unter der Voraussetzung des un­gehinderten Transportes. Etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser- oder Eiszuschläge gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden.

4. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung

a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit der Liefe­rung sofort fällig. Der Tag der Lieferung gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung vereinbarter Zahlungsfristen maßgebend. Von der Verkäuferin einge­räumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Verkäuferin mit ange­messener Frist widerrufen werden.

b) Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweise, im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers oder bei Vermögensverschlechterung des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere (Teil-) Lieferungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen, nach Wahl der Verkäuferin, angemessene Sicherheit zu erbringen.

c) Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Schecks werden nur bei be­sonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgül­tiger Einlösung als erfolgt.

d) Hat die Verkäuferin mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein Lastschriftverfahren zum Beispiel aufgrund eines Abbuchungsauftrages oder einer Ein­zugsermächtigung vereinbart und schlägt dieses aufgrund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen aus der Geschäfts­beziehung mit dem Kunden sofort fällig.

e) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderun­gen aufrechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käu­fer aus jedem Rechtsgrund Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch, wenn der Kauf­preis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderung der Ver­käuferin.

b) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigun­gen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und Maßnahmen zur Sicherung zu treffen. Er ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen.

c) Die Verkäuferin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der vorstehenden Pflichten, vom Vertrag zurückzu­treten und die Ware herauszuverlangen. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kauf­sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwaltungs- und Handlungskosten anzurech­nen.

d) Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Mitei­gentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu und zwar im Verhältnis des Brutto­rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht das Alleineigentum an der neuen Ware der Verkäuferin zu.

e) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung oder Verände­rung entstandenen neuen Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Die Forderun­gen – einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung – tritt er schon mit Abschluss des Kaufvertrags mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin zur Sicherung ih­rer Forderungen ab.

f) Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um regel­mäßig mehr als 20 % übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der reali­sierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.

6. Gefahrübergang

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahr­übergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

7. Lieferbeeinträchtigungen

a) Die Verkäuferin ist nicht verantwortlich für höhere Gewalt, den störungsfreien Ablauf von Produktion und Transport sowie sonstige, nicht von ihr zu vertretende Umstände.

b) Die Verkäuferin ist in den genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzö­gerung und bei länger anhaltender Störung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Teillieferungen sind gestattet. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verkäu­ferin auf seine Aufforderung nicht erklärt, ob sie zurücktritt oder binnen angemessener Frist liefern will.

c) Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungs­pflicht. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

8. Abnahme

a) Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die entsprechenden Mengen auf Kosten des Käufers einlagern und/oder einschließlich aller entstehenden Kosten in Rechnung stellen.

b) Die Verkäuferin kann auch nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

c) Der Käufer haftet der Verkäuferin für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abneh­mern zu beachtenden Zoll- oder Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen. Werden Ge­nehmigungen, insbesondere zur zoll- und/oder steuerbegünstigten Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend an­zupassen oder bei nachträglicher Feststellung nachzufordern.

9. Mängelhaftung

a) Für Mängel der Lieferung haftet die Verkäuferin im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Be­seitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nach­erfüllung). Voraussetzung für die Mängelhaftung von der Verkäuferin ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacher­füllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die Verkäuferin be­rechtigt, sie zu verweigern.

Die Verkäuferin kann die Nacherfüllung verweigern, so lange der Käufer seine Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

b) Sollte die unter 9.a) genannte Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen sein, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzu­set­zen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt ins­besondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

c) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprü­che aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonsti­ger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desje­nigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für An­sprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgan­genen Ge­winns.

d) Der in Ziffer 9.c). geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Ver­käuferin, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen be­ruht; er gilt eben­falls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Pflicht­verletzungen von der Verkäuferin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs­gehilfen der Verkäuferin beruhen.

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinal­pflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vor­her­sehbaren Schaden begrenzt.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungs­gesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat ge­nutzten Gegenständen gehaftet wird.

Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung der Verkäuferin auslöst. Eine Ga­rantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Über­nahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

e) Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache.

10. Verpackung / Transport

a) Bei Lieferung in des Käufers Umschließung oder Tankanlage ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Verunreinigungen infolge un­sauberer Umschließungen / Tankanlage oder vorhandener Restbestände gehen zu Las­ten des Käufers.

b) Der Käufer ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrun­gen bei der Abfüllung aus Straßentankwagen / Lastkraftwagen (Abnahmevorrich­tung/Aufnahmebehälter) verantwortlich. Er haftet gegenüber der Verkäuferin für alle aus der Nichteinhaltung entstehenden Schäden, sofern er nicht nachweist, dass ihn oder einen von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

11. Übertragbarkeit

Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten, insbesondere aus Verträgen, jeder­zeit auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger sowie auf Dritte, die wie die Verkäuferin zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen.

12. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand für Kaufleute ist Aschaffenburg. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen internationalem Privatrecht. Die An­wendung der einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Geschäftsführer: Ullrich Grube / Prokuristen: Wolfgang Büttner, Ulrike Grey

Registergericht Aschaffenburg HRB 263 / Stand 2006