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Aktuelles


Kann ich eine Heizölbestellung wiederrufen, weil der Preis gefallen ist?

06.02.2008 - Kann ich eine Heizölbestellung wiederrufen, wei...

Im Heizölmarkt beobachten alle Beteiligten seit Jahren immer wieder starke Preisbewegungen. Der Vorteil der Ölheizung ist, dass der Verbraucher dann, wenn er meint dass der Preis günstig ist, seinen Vorrat auffüllen kann.

In Einzelfällen kann es aber schon mal vorkommen, dass kurz nach der Bestellung oder der Belieferung die Börsennotierungen für Heizöl nach unten gehen. Das ist die Situation, bei der es zwischendem Verbraucher und dem Heizölhändler zu Diskussionen kommt, bei denen es keinen Gewinner gibt. Ausgangspunkt ist die Frage, ob eine Stornierung der Bestellung oder ein Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz zulässig sind.

Verschiedene Gerichte haben sich mit dieser Problematik bereits beschäftigt und wir möchten hier diese Ergebnisse darstellen, um im Vorfeld solcher Diskussionen etwas Sachlichkeit und Neutralität einzubringen.

In der Beurteilung der Einzelfälle müssen generell verschiedene Situationen unterschieden werden und es bedarf der Aufklärung, dass es das Fernabsatzgesetz seit dem 01.01.2002 nicht mehr gibt. Die Regelungen befinden sich nun in den §§ 312 ff. BGB.

 

1. Allgemeines
Das Widerrufsrecht könnte sich für Verbraucher aus § 312 oder aus § 312d ergeben.

2. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

§ 312 regelt das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Dies sind Geschäfte, die der Verbraucher im häuslichen oder im Arbeits-Umfeld vornimmt. Vorraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher durch die Ansprache des Verkäufers überrumpelt wird. Dieser Überraschungseffekt muss auch ursächlich für die folgende Bestellung sein.

Wenn aber der Verbraucher die Initiative ergreift, handelt es sich bereits nicht mehr um ein Haustürgeschäft. Wenn der Verbraucher also beim Händler anruft, den Preis abfragt und dann bestellt, dann erfolgt dies von Seiten des Verbrauchers, er ist nicht überrumpelt und hat deswegen auch kein Widerrufsrecht gem. § 312 BGB. Dies gilt entsprechend bei dem Besuch von Internetseiten.

3. Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind im § 312 b BGB definiert und stellen Verträge dar, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern allein unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

Zweck ist es, den Verbraucher vor einem unbekannten Vertragspartner und einer noch nicht besichtigten Ware zu schützen.

4. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

a) Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BR-Dr 25/00, S. 117 bis 119) bereits zum alten Fernabsatzgesetz gilt das Rückgaberecht für Fälle nicht, in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist. Als Beispielsfall wird der Heizölkauf genannt.

Durch Vermischung mit den Rückständen im Tank des Verbrauchers ändert sich die Zusammensetzung des Heizöls. Das Heizöl ist dann in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. Deshalb sei Heizöl vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

(Oberlandesgericht Dresden, NJW-RR 2001, 1710)

b) Der neue § 312 d BGB bestimmt in Absatz 4 Nr. 6:

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. die die Lieferung von Waren "xyz" zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
So liegt es auch bei den Heizölkäufen. Der Heizölpreis ist aufgrund der Börsennotierungen stetigen Schwankungen unterworfen, auf die der Heizölhändler keinen Einfluss hat. Wenn der Verbraucher nun bei dem Händler anruft und Heizöl bestellt, dann muss der Heizölhändler das Heizöl ebenfalls bei seinem Vorlieferanten (Heizöllager, Raffinerie) bestellen, damit der Preis gesichert wird.

Der Verbraucher hätte sicher kein Verständnis dafür, dass er am Tag der Auslieferung einen höheren Preis zahlen sollte, als bei der Bestellung vereinbart worden ist. Genauso verhält es sich auch bei fallenden Preisen.

Es besteht also bei Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Heizölhändler ein Fernabsatzvertrag, der von dem Widerrufsrecht ausgenommen wurde.Vergleichbar einem Aktienkauf, den man am nächsten Tag auch nicht rückgängig machen kann, weil einem der Kurs der Aktie nicht mehr gefällt.

Deswegen besteht für den Heizölhändler auch ein Schadensersatzanspruch, wenn der Verbraucher die Annahme der Ware später verweigert, da dem Händler bereits Kosten entstanden sind.

Diese Ansicht wurde vom Landgericht Duisburg (Urteil v. 22.5.2007, 6 O 408/06) bestätigt.

Die Calpam versucht, den Kunden und den Nutzern der Calpam Heizöl-Informationen im Internet gute Informationen über die allgemeine Marktentwicklung zu geben. Eine Prognose über die Preisbewegungen in der Zukunft, können wir aber auch nicht abgeben. Aber eine gute Entscheidungshilfe sind diese Infos allemal. Wir möchten als fairer Partner unserer Kunden aber deutlich machen, dass die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt beim Heizölkauf immer vom Kunden getragen werden muss. Wir möchten, dass sich unsere Kunden über das Risiko von Preisbewegungen, die nach unten und nach oben gehen können, bewusst sind. Denn ist das der Fall, fühlen sich beide Seiten auch nach dem Kauf wohl.