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Sicherheitsdatenblätter


Calpam - Kunden profitieren

von dem Service der Internetinformation über unsere Sicherheitsdatenblätter

Sicherheitsdatenblätter sind unverzichtbare Informationsquellen, um beim Umgang mit Gefahrstoffen Gefährdungen erkennen und angemessene Schutzmaßnahmen bestimmen zu können. Damit Sie aber selbst entscheiden können ob unsere Sicherheitsdatenblätter alle relevanten Informationen enthalten, geben wir einige Hinweise zum generellen Umgang mit Sicherheitsdatenblättern.

Mit der folgenden Checkliste sollen für den betrieblichen Gefahrstoffschutz Hinweise auf einfach zu erkennende Mängel gegeben werden.

Checkliste zur Prüfung von Sicherheitsdatenblättern

Grundsätzlich kann sich der Verwender auf die Angaben im Sicherheitsdatenblatt verlassen! Arbeitgeber, die selbst keine Fachexperten sind, haben zumindest die Pflicht, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, z. B. Widersprüche zu entdecken oder Hinweisen auf Mängel nachzugehen.

Um Betriebs- und Personalräten - aber auch Unternehmern und Unternehmerinnen, Vorgesetzten, Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Betriebsärztinnen - die Prüfung von Sicherheitsdatenblättern etwas zu erleichtern, ist die folgende Checkliste erarbeitet worden. Sie enthält in der Praxis öfter anzutreffende Mängel. Muss bei einem Sicherheitsdatenblatt eine oder mehrere der angeführten Bedingungen mit "ja" beantwortet werden, so sollten Sie uns anrufen, damit wir Ihnen die benötigten Informationen geben können.

Wofür sind Sicherheitsdatenblätter notwendig?

Die Arbeitgeber haben die Pflicht, beim Umgang mit Gefahrstoffen die Risiken für Mensch und Umwelt so gering wie möglich zu halten. Das erfordert Kenntnisse über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, die vom Lieferanten in Form eines Sicherheitsdatenblattes dargestellt und den Verwendern zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das Sicherheitsdatenblatt ist eine wichtige Grundlage

· für die stoff- und umgangsbedingte Gefährdungsbeurteilung,

· für die Prüfung weniger gefährlicher Ersatzstoffe und für die Suche nach Ersatzverfahren bei der Produktion, für die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses,

· zur Prüfung und Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen,

· zur Erstellung von Betriebsanweisungen.

Nur wenn das Sicherheitsdatenblatt hinreichende und korrekte Angaben enthält, können diese Aufgaben wirkungsvoll erfüllt werden.

Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt geliefert werden?

Für eingestufte und kennzeichnungspflichtige, d. h. gefährliche Stoffe und Zubereitungen muss ein Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller / Einführer / Händler kostenlos und in deutscher Sprache mitgeliefert werden (§ 6 GefStoffV, TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt", EU-Richtlinie 91/155/EWG). Das EU-Sicherheitsdatenblatt muss spätestens mit der ersten Lieferung des gefährlichen Stoffes oder der Zubereitung übermittelt werden.

Die Calpam will mit dem öffentlichen Zugang zu diesen Informationen einen Schritt weitergehen. Schon vor der ersten Lieferung kann der Anwender alle sicherheits- und risikorelevanten Punkte prüfen und diese Erkenntnisse in seine Entscheidungen mit einbeziehen. Zusätzlich dazu hat er mit dieser Art der Information jederzeit Zugang zu den Daten. Er muss nicht lange im Betrieb suchen, wo diese Daten hinterlegt sind.

Für andere Gefahrstoffe - d. h. Stoffe, die explosionsfähig sind, aus denen erst beim Umgang gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden - muss der Hersteller kein EU-Sicherheitsdatenblatt erstellen. Allerdings hat er auch bei diesen Gefahrstoffen ggf. eine umfassende Auskunftspflicht. Seit August 2004 müssen auch für biozidhaltige Produkte und für Pflanzenschutzmittel Sicherheitsdatenblätter geliefert werden.

Die Verwenderbetriebe sollen - und können - vom Hersteller auch für nicht als gefährlich gekennzeichnete Zubereitungen, die aber durchaus Gefahrstoffe enthalten können, ein EU-Sicherheitsdatenblatt verlangen

Wie erhält der Verwender ein - aktuelles - Sicherheitsdatenblatt?

Das EU-Sicherheitsdatenblatt muss mit der ersten Lieferung des gefährlichen Stoffes oder der Zubereitung übermittelt werden.

Da der Verwender von Gefahrstoffen verpflichtet ist, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu ermitteln, bevor er die Beschäftigten mit Gefahrstoffen umgehen lässt und er Ersatzstoffe prüfen muss, empfehlen wir, dass er das Sicherheitsdatenblatt allerdings schon vor der Kaufentscheidung über einen Stoff oder eine Zubereitung einsehen kann.

Erforderliche Neufassungen des Sicherheitsdatenblattes - z.B. Änderung der Produktzusammensetzung, neue Erkenntnisse über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, Grenzwertveränderungen werden von Calpam in die Sicherheitsdatenblätter integriert. Auf dem Weg über die öffentliche Darstellung ist es unseren Kunden jederzeit möglich die aktuelle Version abzurufen. Ein Service, der die Sicherheit im Umgang mit den Produkten weiter erhöht.

Kann sich der Verwender auf die Angaben im Sicherheitsdatenblatt verlassen?

Grundsätzlich ja. Untersuchungen der staatlichen Aufsichtsdienste belegen aber, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Sicherheitsdatenblättern Mängel aufweist.

Weist ein Sicherheitsdatenblatt aber erkennbare Mängel auf, enthält es Widersprüche, fehlen Informationen oder hat der Arbeitgeber Hinweise auf andere Erkenntnisse, so hat er die Pflicht, Nachforschungen anzustellen. Das kann durch Nachfrage beim Hersteller/Einführer/Händler geschehen. Arbeitgeber, die selbst keine Fachexperten sind, haben zumindest die Pflicht, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, z.B. Widersprüche zu entdecken oder Hinweisen auf Mängel nachzugehen. Lassen sich die Bedenken durch Nachforschungen beim Hersteller/Einführer/Händler oder eigene Recherche nicht ausräumen, so sind Experten hinzuzuziehen, z.B. Staatliche Ämter für Arbeitsschutz, Unfallversicherungsträger etc., die Unterstützung bei der Klärung der Sachlage geben können.

Um allen Verantwortlichen und Beteiligten im Betrieb - Unternehmern und die Unternehmerinnen, Vorgesetzten, Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Betriebsärztinnen und den Interessenvertretungen - die Prüfung von Sicherheitsdatenblättern etwas zu erleichtern, ist die folgende Checkliste erarbeitet worden. Sie enthält in der Praxis öfter anzutreffende Mängel.

Muss bei einem Sicherheitsdatenblatt eine oder mehrere der angeführten Bedingungen mit „ja“ beantwortet werden, so müssen Nachfragen beim Hersteller/Einführer erfolgen.

Nachfragen beim Hersteller/Einführer/Händler sind notwendig, wenn:

1. Das Sicherheitsdatenblatt schlecht lesbar (z. B. unleserliche Kopie) ist.

2. Das Sicherheitsdatenblatt nicht aktuell erscheint und zum Beispiel:

· das Datum fehlt

· bei gekennzeichneten Stoffen und Zubereitungen als DIN-Sicherheitsdatenblatt ausgewiesen

· R-Satz Nr. über 68 oder

· S-Satz Nr. über 64 enthält

· Gefahrenbezeichnung "mindergiftig" eingestuft werden

· MAK-, TRK-, BAT-Wert bzw. Einstufungen stimmen nicht mit aktueller TRGS 900, 905, EG-Einstufung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG überein.

3. Angabe des Lieferanten (mit Anschrift, Telefonnummer), Produktname, Notrufnummer fehlt.

4. Die chemische Charakterisierung bzw. die Angabe der Inhaltsstoffe bei Zubereitungen fehlen.

5. Die Gefährdungen nicht eindeutig und klar beschrieben werden.

6. Es werden verharmlosende Angaben bei einem bekannten als Gefahrstoff zu kennzeichnenden Stoff gemacht, wie:

· nicht kennzeichnungspflichtig

· kein Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV

· nicht giftig

· keine Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung

7. Schutzmaßnahmen werden nicht bzw. unzureichend benannt, z. B.

· Keine Hinweise auf technische Maßnahmen erfolgen, wenn erkennbar erforderlich.

· Keine konkreten Angaben zu persönlicher Schutzausrüstung erfolgen, wenn erkennbar erforderlich.

(z. B. zu Augen-, Hand-, Atem-, Körperschutz)

· Keine Angaben zum Hautschutz gemacht werden.

· Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht klar benannt werden.

· Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung fehlen

8. Widersprüchliche Angaben:

z. B. zwischen Kennzeichnung/Gefährdung und sonstigen

Angaben, z. B. Schutzmaßnahmen, Erste-Hilfe

9. Kennzeichnungspflichtig nach GefStoffV ohne Angaben von R- und S-Sätzen

10. Bei nicht-kennzeichnungspflichtigen Produkten Hinweise auf gefährliche Inhaltsstoffe wie:

· Angaben von Schutzmaßnahmen,

· CAS- bzw. EU-Nummern bei "Transport",

· oder Grenzwerte/Dosen bei "Ökologie" oder "Toxikologie"

11. Für brennbare Flüssigkeiten:

Flammpunkt kleiner als 100° C ohne richtige Einstufung nach GefStoffV

12. Für wasserlösliche Stoffe und wässrige Zubereitungen:

ph-Wert kleiner als 2 oder größer als 11,5 ohne Gefahrenbezeichnung C

13. keine verfahrensspezifischen Angaben zu persönlicher Schutzausrüstung

14. Hinweise auf nationale Vorschriften fehlen, wie zum Beispiel auf: Beschäftigungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote.

Die von uns eingestellten Sicherheitsdatenblätter entsprechen unserem aktuellen Erkenntnisstand. Sollten Sie Fragen zum Inhalt oder Hinweise zu möglichen Fehlern haben, so zögern Sie bitte nicht uns anzurufen.




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